Landeskinderschutzgesetz
Das Landeskinderschutzgesetz fordert die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Schutzkonzepten bei allen Trägern von Angeboten nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW ein. Zu diesen Angeboten gehören auch die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Damit fallen alle Mitgliedsorganisationen des LSB und Vereine, die Angebote mit Kindern und Jugendliche durchführen, unter die Regelungen des Gesetzes.
Was heißt das für die Sportvereine?
Das Landeskinderschutzgesetz bezieht auch Sportvereine mit Angeboten für Kinder und Jugendliche ein, sich auf den Weg zu machen, ein Schutzkonzept zu entwickeln.
Welche Fristen gelten für wen?
- 31.12.2024: Bünde & Fachverbände und Vereine die KJFP-Mittel von Bünden oder Fachverbänden weitergeleitet bekommen.
- 01.09.2026: Vereine mit FSJ-Einsatzstelle
- Alle anderen Vereine haben noch keine Frist zur Umsetzung der Meilensteine oder Vorlage von Schutzkonzepten.
Was muss bis zur Frist umgesetzt werden?
Langfristig ist das Ziel, dass alle Sportvereine Schutzkonzepte entwickelt haben, die auf die eigenen Rahmenbedingungen und Angebote angepasst sind.
Da die Kriterien für ein Schutzkonzepte durch den Gesetzgeber bisher nicht genauer definiert sind, hat der Landessportbund NRW vier Meilensteine auf dem Weg zum Schutzkonzept formuliert und wird diese voraussichtlich im ersten Schritt zur Überprüfung der Fristen für die Schutzkonzeptentwicklung nutzen.
Die vier Meilensteine auf dem Weg zum Schutzkonzept
- Positionierung und Verankerung (Beschluss des Präsidiums/Vorstands/Jugend)
- Durchführung einer organisationsspezifischen Risikoanalyse
- Beschluss und Benennung von mindestens einer Ansprechperson
- Eignung von Mitarbeitenden (Einsichtnahme in das Erweiterte Führungszeugnis/Unterzeichnung des Ehrenkodex)
Diese Kritierien stellen lediglich einen Teil eines umfassenden Schutzes und mehr Handlungssicherheit für Alle da, so dass dringend empfohlen wird, weitere Maßnahmen umzusetzen.
FAQ LSB NRW: https://www.lsb.nrw/unsere-themen/schutz-vor-gewalt-im-sport/landeskinderschutzgesetz