Sportversicherung2

Der Landessportbund NRW sieht es als seine Aufgabe an, der organisierten Sportgemeinschaft einen einheitlichen und angemessenen Versicherungsschutz zur Verfügung zu stellen. Damit sollen die mit der Organisation, der Durchführung und dem Betreiben des Sports einhergehenden Risiken

  • für die VereinSportversicherunge, Bünde und Verbände
  • für deren haupt- und ehrenamtliche Funktionsträger*innen
  • für die Vereinsmitglieder

bei allen satzungsgemäßen Tätigkeiten/Aktivitäten weitgehend abdeckt werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der gebotene Versicherungsschutz im Hinblick auf die Beitragsgestaltung vertretbar und finanzierbar sein muss.

Bei der Festlegung des Versicherungsumfangs und der Versicherungsleistungen sind daher die folgenden Grundsätze berücksichtigt worden, die im Übrigen auch im Merkblatt „Informationen zur Sportversicherung“ festgelegt sind:

1. Der Sportversicherungsvertrag kann nur als Beihilfe verstanden werden. Er ist - im Rahmen eines breiten Leistungsspektrums - als unterstützende Leistung und Absicherung der Vereine, Bünde und Verbände, deren Funktionsträger*innen und der Mitglieder bei Eintritt von Unfallereignissen und sonstigen Schadenfällen gedacht. Daher

kann die individuelle private Vorsorge der einzelnen versicherten Personen durch den Sportversicherungsvertrag nicht ersetzt werden;
müssen Leistungen im Rahmen der im Sportversicherungsvertrag enthaltenen Unfallversicherung primär für schwere Unfälle zur Verfügung stehen, während gesundheitliche Schäden geringeren Ausmaßes nicht zu Lasten der Gemeinschaft gehen dürfen.

2. Entsprechend dem Solidarprinzip muss die Gleichbehandlung aller Mitglieder und Vereine sichergestellt sein. Das bedeutet, dass versicherte Leistungen für alle in gleichem Maße und zu gleichen Konditionen zur Verfügung stehen, unabhängig von der betriebenen Sportart, der Häufigkeit des Trainings, Spielbetriebs oder Wettkampfs etc.. Ebenso erfolgt keine Besser- oder Schlechterstellung aufgrund individueller persönlicher Verhältnisse betroffener Personen.

3. Soweit vertretbar, sollen in bestimmten Fällen Versicherungsleistungen aus der Sportversicherung erst dann erbracht werden, wenn ein Schadenausgleich nicht anderweitig erreicht werden kann (sog. Subsidiarität).

>> Broschüre "Die Sportversicherung" zum Download

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